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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4;Rechtssatz
Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG 2014 gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.Gemäß der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG 2014 gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020064.L02Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017