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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Durfte wegen einer Übertretung der StVO 1960 (§ 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO 1960) eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde eine Geldstrafe unter EUR 400,-- verhängt, so ist die Revision gegen diese Verwaltungsstrafsache gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Durfte wegen einer Übertretung der StVO 1960 (Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960) eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde eine Geldstrafe unter EUR 400,-- verhängt, so ist die Revision gegen diese Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020064.L01Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017