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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Asylrelevanz einer versuchten Zwangsrekrutierung durch nicht staatliche Akteure gelegen. Entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al-Shabaab er wegen seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Mit diesen auf das Vorbringen des Revisionswerbers im Asylverfahren abstellenden Ausführungen übergeht die Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens begründete. Auf die aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher - wie auf die vom Bundesverwaltungsgericht hilfsweise herangezogene "Wahrunterstellung" - entscheidungswesentlich nicht an (Hinweis auch auf den B vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190186.L01Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015