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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob auch psychisch kranke Personen als "extrem verletzlich" im Sinn der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland, zu qualifizieren seien, sodass vom Aufnahmestaat eine individuelle Zusicherung einzuholen gewesen wäre, die den besonderen Bedürfnissen des Revisionswerbers Rechnung trage. So benötige der Revisionswerber auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung Betreuung bei der Einhaltung von Terminen und bei der Einnahme von Medikamenten sowie ärztliche und psychologische Versorgung. Ausgehend davon, dass das genannte Urteil des EGMR eine Familie mit Kindern betrifft, und vor dem Hintergrund der hier gegenständlichen (auf Länderfeststellungen gestützten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Asylwerbern in Italien die notwendige medizinische Versorgung gewährt werde und die erforderlichen Therapien daher auch dort durchgeführt werden könnten, zeigt der Revisionswerber, der an paranoider Schizophrenie leidet und (ambulant) eine medikamentöse Therapie benötigt, nicht auf, inwieweit seine Rechtssache von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190172.L01Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016