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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Mangelt es der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an maßgeblichen Länderfeststellungen als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108, mwN), legt das Bundesverwaltungsgericht die Gründe für seine Entscheidung nicht in einer für den VwGH nachvollziehbaren Weise dar. Mit dem Verweis auf die diesbezüglichen (sich nur auf bis zum Jahr 2011 geschaffenen Quellen gründenden) Feststellungen des verwaltungsbehördlichen Bescheides und der Anmerkung, diese würden sich mit dem Amtswissen decken, kommt das Bundesverwaltungsgericht seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht nach.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190145.L03Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017