RS Vwgh 2015/4/28 Ra 2014/19/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190145.L02

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten