RS Vwgh 2015/4/28 Ra 2014/18/0187

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (Hinweis B vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (Hinweis B vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180187.L01

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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