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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0147 Ra 2014/18/0148 Ra 2014/18/0152 Ra 2014/18/0150 Ra 2014/18/0151 Ra 2014/18/0149Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit eines in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) aufgehobenen Erkenntnisses schlägt zwar nicht nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf andere Familienangehörige durch, unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 MRK geschützten Familienlebens können sich aber auch die gegenüber anderen Familienangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen als inhaltlich rechtswidrig erweisen. Das Verwaltungsgericht muss daher darlegen, dass ein Eingriff in durch Art. 8 MRK geschützte Rechte aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste.Die Rechtswidrigkeit eines in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) aufgehobenen Erkenntnisses schlägt zwar nicht nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf andere Familienangehörige durch, unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, MRK geschützten Familienlebens können sich aber auch die gegenüber anderen Familienangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen als inhaltlich rechtswidrig erweisen. Das Verwaltungsgericht muss daher darlegen, dass ein Eingriff in durch Artikel 8, MRK geschützte Rechte aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180146.L07Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017