Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0147 Ra 2014/18/0148 Ra 2014/18/0152 Ra 2014/18/0150 Ra 2014/18/0151 Ra 2014/18/0149Rechtssatz
Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage, weshalb eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung auch zur Aufhebung der darauf aufbauenden Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 führen muss.Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 geht, ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage, weshalb eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung auch zur Aufhebung der darauf aufbauenden Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180146.L04Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017