Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0147 Ra 2014/18/0148 Ra 2014/18/0152 Ra 2014/18/0150 Ra 2014/18/0151 Ra 2014/18/0149Rechtssatz
Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Das ist, soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt etwa die abweisende Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nämlich vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird; umgekehrt bedeutet die Aufhebung der Rückkehrentscheidung aber nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Das ist, soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 handelt etwa die abweisende Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sieht nämlich vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Ziffer 3, leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird; umgekehrt bedeutet die Aufhebung der Rückkehrentscheidung aber nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180146.L03Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017