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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, da dem Revisionswerber aufgrund eines Folgeantrages der Status eines Asylberechtigten eingeräumt wurde. Kosten wurden nicht zugesprochen. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend macht, es lasse sich leicht beurteilen, dass zumindest eine der in der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, nämlich die Verletzung der Verhandlungspflicht gegeben sei, übersieht er, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025); die von ihm behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 begründet daher per se keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, da dem Revisionswerber aufgrund eines Folgeantrages der Status eines Asylberechtigten eingeräumt wurde. Kosten wurden nicht zugesprochen. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend macht, es lasse sich leicht beurteilen, dass zumindest eine der in der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, nämlich die Verletzung der Verhandlungspflicht gegeben sei, übersieht er, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025); die von ihm behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 begründet daher per se keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180137.L03Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017