RS Vwgh 2015/4/28 Ra 2014/18/0137

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, da dem Revisionswerber aufgrund eines Folgeantrages der Status eines Asylberechtigten eingeräumt wurde. Kosten wurden nicht zugesprochen. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend macht, es lasse sich leicht beurteilen, dass zumindest eine der in der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, nämlich die Verletzung der Verhandlungspflicht gegeben sei, übersieht er, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025); die von ihm behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 begründet daher per se keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, da dem Revisionswerber aufgrund eines Folgeantrages der Status eines Asylberechtigten eingeräumt wurde. Kosten wurden nicht zugesprochen. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend macht, es lasse sich leicht beurteilen, dass zumindest eine der in der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, nämlich die Verletzung der Verhandlungspflicht gegeben sei, übersieht er, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025); die von ihm behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 begründet daher per se keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180137.L03

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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