RS Vwgh 2015/4/28 Ra 2014/18/0137

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Unter einer "Klaglosstellung" iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht.Unter einer "Klaglosstellung" iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180137.L01

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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