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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Unter einer "Klaglosstellung" iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht.Unter einer "Klaglosstellung" iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180137.L01Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017