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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51g Abs3 Z4;Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGVG 2014 dürfen Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen nur unter den in Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. normierten Voraussetzungen verlesen werden; unter anderem gemäß Abs. 3 Z 4 leg. cit. dann, wenn alle anwesenden Parteien zustimmen. Auch wenn der Vertreter des Beschuldigten bei der Verlesung in der Verhandlung anwesend gewesen ist und nicht kundgetan hat, dass er der Verlesung nicht zustimme, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte der Verlesung dieser Aussage zugestimmt hätte (vgl. die zur gleichlautenden Bestimmung des § 51g Abs. 3 Z 4 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen Erkenntnisse vom 13. Februar 1997, 95/09/0289, sowie vom 1. Juli 1998, 95/09/0294).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 dürfen Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen nur unter den in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg. cit. normierten Voraussetzungen verlesen werden; unter anderem gemäß Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. dann, wenn alle anwesenden Parteien zustimmen. Auch wenn der Vertreter des Beschuldigten bei der Verlesung in der Verhandlung anwesend gewesen ist und nicht kundgetan hat, dass er der Verlesung nicht zustimme, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte der Verlesung dieser Aussage zugestimmt hätte vergleiche die zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer 4, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen Erkenntnisse vom 13. Februar 1997, 95/09/0289, sowie vom 1. Juli 1998, 95/09/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050013.L01Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015