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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Durch die Entscheidung des VwG über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ist deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Börse AG weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.Durch die Entscheidung des VwG über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ist deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Börse AG weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020023.L02Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015