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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/06/0049 B 12. August 2014 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war § 33 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 33/2013 nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte (Hinweis B vom 13. Mai 2005, 2004/02/0386). Diese Rechtsprechung kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 übernommen werden.Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte (Hinweis B vom 13. Mai 2005, 2004/02/0386). Diese Rechtsprechung kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, übernommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020023.L01Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015