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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs3 Z3;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall ist zwar die Voraussetzung einer EUR 500,-- nicht übersteigenden Geldstrafe nach § 51e Abs. 3 Z 3 VStG erfüllt, jedoch durfte die belangte Behörde die Unterlassung eines Antrages durch den im Berufungsverfahrens anwaltlich nicht vertretenen Bf auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht als konkludenten Verzicht auf eine solche werten. Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann nämlich insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. E 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; E 18. September 2008, 2006/09/0110).Im vorliegenden Beschwerdefall ist zwar die Voraussetzung einer EUR 500,-- nicht übersteigenden Geldstrafe nach Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG erfüllt, jedoch durfte die belangte Behörde die Unterlassung eines Antrages durch den im Berufungsverfahrens anwaltlich nicht vertretenen Bf auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht als konkludenten Verzicht auf eine solche werten. Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann nämlich insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; E 18. September 2008, 2006/09/0110).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020119.X01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015