TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/27 92/04/0174

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der J-GmbH in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Juni 1992, Zl. 04 - 15 Ja 2-1990/20, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 1990 wurde gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 die Schließung folgender Teile des Betriebes der Beschwerdeführerin in S 140, Gemeinde T, verfügt:

"1.) Schotterlagerplatz und Autowaschplatz nördlich des Objektes S 140

2.)

Schotterlagerplatz südlich des Objektes S 140

3.)

Die Lagerung von Kohle, Koks und Kohlenstaub im Freien, d. h. außerhalb der Kohlenlagerhalle."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es einleitend:

"Die Firma J-GmbH in S 140 betreibt auf den Grundstücken Nr. 377/1 und 377/3 KG. S eine gewerbliche Betriebsanlage mit folgendem Umfang:

Nördlich des Hauptgebäudes, in welchem in erster Linie der Gasthausbetrieb untergebracht ist, befindet sich eine asphaltierte Fläche im Ausmaß von ca. 30 x 40 m. Auf dieser Fläche werden im Anschluß an das Grundstück Nr. 377/4 verschiedene Schotterfraktionen im Ausmaß von 30,00 x 15,00 m gelagert. Diese Lagerungen beginnen direkt an der Grundgrenze des Gst.Nr. 377/4 und beinhalten folgende Fraktionen:

Kantkorn: Korngröße ca. 0 bis 12 mm

0 bis 60 mm

0 bis 120 mm

Rundkorn: Korngröße ca. 30 bis 120 mm

Diese Schotterlagerung weist eine Schütthöhe von ca. 3,00 m auf und setzt sich an der östlichen Grundgrenze bis zu einer Dieselöleigentankanlage fort. Zur Straße hin ist keine Abgrenzung gegeben, sodaß Ladetätigkeiten teilweise von der Straße aus erfolgen müssen. Die restliche Fläche dieses befestigten Bereiches wird als Manipulationsfläche benutzt. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines waren in diesem Bereich 2 LKW mit Anhänger abgestellt. Wie bereits erwähnt, schließt an diese Schotterlagerung ein Mineralöltank in doppelwandiger Ausführung mit einem Inhalt von ca. 30.000 l an. Neben diesem Mineralöltank sind Altpapiercontainer abgestellt. Diese Altpapiercontainer sind nicht gefüllt, es ist dies ein Zwischenlagerplatz für die Leercontainer. Die befestigte Manipulationsfläche wird zugleich als Waschplatz für betriebseigene Fahrzeuge verwendet. Es ist daher ein Bodeneinlauf mit anschließendem Sandfang und Mineralölabscheider eingebaut. Dieser Mineralölabscheider ist an den in unmittelbarer Nähe vorbeifließenden S-Bach angeschlossen. Die Reinigung der Fahrzeuge erfolgt durch ein Dampfstrahlgerät. Direkt an diesem Waschplatz in baulicher Verbindung mit dem Gastgewerbebetrieb wurden ein Werkstättenraum und eine Garage errichtet. Ein weiterer Raum in diesem Bereich dient als Aufstellungsplatz für eine Obstpresse, die jedoch nicht gewerblich genutzt wird. Südlich des Hauptgebäudes befindet sich die Kohlenlagerhalle. In dieser Halle wird Kohle, Koks und Briketts in verschiedenen Boxen gelagert. Ein weiterer Kohlenlagerplatz wurde im Freien direkt an der östlichen Außenwand dieser Kohlenlagerhalle errichtet. Dazu wurde eine ca. 24 x 5 m große Fläche befestigt. Dieser Freilagerplatz ist durch das vorspringende Dach der Kohlenlagerhalle in einer Breite von ca. 2,00 m überdacht. Die An- und Ablieferung dieser Kohlendeponie erfolgt sowohl von der Südseite als auch von der Nordseite. Ostseitig ist ein ca. 2 m hoher Geländesprung zum tieferliegenden angrenzenden Grundstück gegeben.

Eine weitere Kohlenlagerung befindet sich an der südseitigen Außenwand dieser Kohlenlagerhalle im Freien. Dabei handelt es sich um Kohlenstaub im Ausmaß von ca. 2 m3.

Der gesamte Vorplatz zwischen Gasthaus, Kohlenlagerhalle und öffentlicher Straße ist staubfrei befestigt ausgeführt, und es sind in diesem Bereich eine Brückenwaage und eine öffentliche Tankstelle situiert. An diesen Platz grenzen Lagerboxen für Preßobst an, die von der südseitigen Grundgrenze durch eine erhöht liegende Betriebsstraße getrennt sind. Von dieser erhöht liegenden Betriebsstraße können diese Boxen befüllt werden. Die Entnahme mittels Radlader erfolgt vom befestigten Vorplatz aus. In diesen Boxen für Preßobst sind am heutigen Tag Sand- und Schottermaterialien abgelagert. Es sind dies eine Sanddeponie mit ca. 50 m3, eine Kiesdeponie 0 bis 13 mm, ca. 120 m3 und eine weitere Kiesdeponie 0 bis 12 mm ca. 30 m3. Diese letzte Deponie befindet sich außerhalb der Lagerboxen, im unmittelbaren Anschluß an die öffentliche Straße, wobei auch hier eine Manipulation von der Straße aus erfolgen muß.

Vor der Kohlenlagerhalle ist ein Altpapiercontainer abgestellt.

Weitere Betriebsflächen befinden sich im Kellergeschoß des Haupthauses. Hier werden in einem Raum Mineralöle in Fässern gelagert. In diesem Raum sind auch ein Kompressor und das Dampfstrahlgerät aufgestellt. Zu diesem Raum wird angemerkt, daß ein Bodeneinlauf vorhanden ist, der gegen Abfließen von Mineralölen nicht gesichert wurde.

Weiters wurde festgestellt, daß im Bereich des ostseitig an die Betriebsfläche angrenzenden und tieferliegenden Grundstückes Altreifen, Betonfertigteile, eine Straßenwalze (außer Betrieb) und ein Lastwagenanhänger abgestellt sind.

Aus der Sicht des bautechn. ASV überschreitet die Betriebsanlage in folgenden Bereichen die gewerbebehördliche Genehmigung:

1.)

der nordseitig gelegene Schotterlagerplatz umfaßt derzeit eine Schotterdeponie von ca. 400 m2 Grundfläche. Im vorliegenden Genehmigungsplan ist eine Deponiefläche von ca. 150 m2 ausgewiesen. Der Abstand zwischen Schotterlagerung und Grundgrenze zum Grundstück 377/4 beträgt ca. 8 m.

2.)

Eine Genehmigung des doppelwandigen Mineralöltanks (30.000 l Inhalt) mit Zapfsäule, des Waschplatzes, der Betriebsgarage und der Betriebswerkstätte, der Mineralöllagerung im Keller des Hauptgebäudes und der dort aufgestellten Geräte, wie Kompressor und Dampfstrahlgerät ist nicht gegeben.

3.)

Die Kohlenlagerung und die Kohlenstaublagerung im Freien im Bereich der Kohlenlagerhalle ist im Genehmigungsbescheid der BH vom 7.8.1981, GZ.: 4 J 21-1981, nicht inkludiert und somit nicht genehmigt.

4.)

Die Sand- und Schotterlagerungen im südlichen Bereich der Betriebsfläche, im Bereich der Preßobstlagerboxen sind nicht genehmigt.

5.)

Weiters fehlt eine Genehmigung der Lagerungen östlich der Betriebsflächen im tieferliegenden Grundstücksbereich.

Es liegen einige Teilgenehmigungen dieser Betriebsanlage vor. Nördlich des Objektes S 140 auf dem Grundstück Nr. 377/1 KG. S, wurde mit Bescheid der BH vom 31.8.1983, GZ.: 4 J 23-1981, ein Schotterlagerplatz im Flächenausmaß von ca. 150 m2 (laut zugrundeliegendem Plan) genehmigt. Die tatsächliche Schotterlagerung nimmt nunmehr ein Flächenausmaß von ca. 400 m2 in Anspruch.

Weiters wurde mit Bescheid der BH vom 7.8.1981, GZ.: 4 J 21-1981, eine Kohlenlagerhalle gewerbebehördlich genehmigt.

Mit Bescheid der BH vom 21.7.1981, GZ.: 4 J 20-1981, wurde eine Brückenwaage genehmigt.

Weiters betreibt die Firma J südlich des Objektes S 140 eine öffentliche Dieseltankanlage, welche gewerbebehördlich ebenfalls genehmigt ist.

Die gegenständliche Betriebsanlage wurde in der Folge wesentlich erweitert, ohne daß die gemäß § 81 GewO. erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung für diese Betriebserweiterung eingeholt wurde.

Dies bedeutet, daß die geänderte bzw. maßgeblich erweiterte Betriebsanlage gewerbebehördlich nicht genehmigt ist."

Nach weiterer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 360 Abs. 2 GewO 1973 heißt es in der Begründung dieses Bescheides, grundsätzlich sei festzuhalten, die gewerbliche Betriebsanlage sei wesentlich geändert und erweitert worden, ohne daß die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nach § 81 GewO 1973 eingeholt worden sei. Die Betriebsanlage sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen als Einheit anzusehen. Diese Betriebsanlage sei im derzeitigen Umfang nicht genehmigt. Aus dem medizinischen Gutachten des Amtsarztes gehe eindeutig hervor, daß in den drei angeführten Meßpunkten Lärmimmisionen gegeben seien, die eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn darstellten. Im Falle des Hauses K, S 186, sei für den dort wohnenden Säugling sogar eine Gesundheitsgefährdung festgestellt worden. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die gegenständliche Betriebsanlage im derzeitigen Umfang nicht genehmigt sei, weshalb gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 wegen unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft die Schließung des Betriebes zu verfügen gewesen sei. Hinsichtlich des nicht genehmigten Autowaschplatzes müsse auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen werden, wonach beim Autowaschen ein Dampfstrahler verwendet werde, wodurch es möglich sei, daß das Grundwasser beeinträchtigt werden könne.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin wird unter anderem ausgeführt: "Die Betriebsanlagengenehmigung des Bescheides vom 31.8.1983, GZ.: 4 J 23-1981, erfaßt die gesamte Fläche des Grundstückes Nr. 377/1 (siehe Spruch, keine Einschränkung auf Teile des Grundstückes). § 81 Abs. 1 GewO wurde nicht berücksichtigt."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1992 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, "als die erstinstanzliche Schließungsverfügung durch folgenden Absatz ergänzt wird:

"Soweit für die geschlossenen Anlagenteile vor Ablauf der im § 360 Abs. 3 vorgesehenen Jahresfrist eine gewerbebehördliche Genehmigung erwirkt wird, bleibt für die verfügte Schließungsmaßnahme nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung in Geltung.""

In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst auf eine am 7. November 1991 durchgeführte Augenscheinsverhandlung verwiesen, in der folgende Feststellungen getroffen worden seien:

"Die Berufung richtet sich in technischer Hinsicht gegen das Lärmgutachten gemäß Text des erstinstanzlichen Bescheides bzw. gegen die Verwendung der zitierten Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung in der Begutachtung.

Ergänzend zum Befund des erstinstanzlichen Bescheides wird festgestellt, daß im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T das gesamte Betriebsareal und auch die umliegende Nachbarschaft im Dorfgebiet liegend ausgewiesen ist. Im Umfeld der gegenständlichen Betriebsanlage befinden sich neben den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben eine Tischlerei und ist der Großteil der Nachbarflächen als Wohngebiet anzusehen.

Für die gegenständlichen nicht gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlagenteile wie Schotterlager, Kohlelager im Freien bzw. Obstlagerung im Freien ist für die nächstgelegene Nachbarschaft nördlich und östlich der Betriebsanlage ein Grundgeräuschpegel anzugeben, der in ein Gebiet fällt, das in Richtlinien (z.B. vorerwähnte Richtlinie Nr. 3 des ÖAL) als Wohngebiet allgemein bzw. Dorfgebiet anzusehen ist und wird dieser Terminus auch ohne Vorhandensein dieser Richtlinie für die gegenständliche Gebietssituation verwendet.

Als Beurteilungspegel für den Lärm aus der Betriebsanlage ist in erster Linie der Betriebslärm aus dem östlichen Bereich des Betriebsgrundstückes 377/1 KG. S anzusehen und ergibt sich für diesen, für die beiden nächstgelegenen Nachbarobjekte und deren Umfeld ein zu erwartender Immissionspegel von etwa 60 dB für den energieäquivalenten Dauerschallpegel (LAQ). Dieser Lärmpegel ergibt sich aus den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsgeräuschen, der Manipulation mittels Radladers (derzeit nur Hubstapler mit Ladeschaufel vorhanden) und den zu erwartenden Geräuschen durch Beladen und Abkippen von Schotter. Zu dem vorerwähnten Mittelungspegel sind noch einzelne Lärmspitzen anzugeben, die Werte von 65 - 70 dB in der Nachbarschaft ergeben. Die Manipulation und Lagerung von Obst ist naturgemäß auf einen Zeitraum von etwa zwei Monaten im Jahr beschränkt und werden nach Angabe des Betriebsinhabers etwa 2 to umgesetzt. Die Lärmimmission aus dieser Betriebsweise ist neben der vorerwähnten Nachbarschaft auch für die Nachbarschaft südlich des Betriebes hörbar, jedoch mit geringeren Lärmpegeln behaftet, da einerseits eine teilweise Abschirmung zu den nähergelegenen Nachbarn vorhanden ist, andererseits die Manipulationsgeräusche geringer sind. Die Spitzenwerte liegen zwar ebenfalls bei 65 - 70 dB, der LAQ jedoch bei etwa 55 dB.

Die Lagerung und Manipulation von Kohle bzw. Koks im Freien ist für die Nachbarschaft jenseits der Gemeindestraße und für die Nachbarschaft südlich der Betriebsanlage und östlich derselben als hörbar zu bezeichnen und erreicht Schallpegel von ebenfalls 65 - 70 dB für die Spitzenwerte und 55 dB für den LAQ. Die Häufigkeit der beiden letztgenannten Schallpegelspitzen ist etwas geringer als die auf dem Schotterlagerplatz.

Die vorgenannte Begutachtung beinhaltet, da eine frequenzbezogene Messung nicht durchgeführt wurde, auch noch die Berücksichtigung vom Impuls bzw. Tonkomponenten und wäre zumindest dem Betriebslärm aus der Schottermanipulation noch ein Zuschlag von 5 dB hinzuzurechnen. Dies gilt in erster Linie für die Nachbarschaft östlich und nördlich der Betriebsanlage.

Nun sind die ortsüblichen Schallimmissionen in der Nachbarschaft des Betriebes ohne die drei vorgenannten Emittenten mit Lärmpegeln von 50 - 55 dB vorhanden und dürften diese vorhandenen Lärmpegel, die aus dem vorhandenen Verkehrslärm, landwirtschaftlichen Umgebungslärm herrühren, nicht mehr weiter erhöht werden, da eine Überschreitung dieser vorhandenen Lärmpegel um 5 bzw. 10 dB zu erwarten ist, was einer 50 - 100 %igen Erhöhung gleichkommt, eintritt. Da im gegenständlichen Verfahren Abhilfemaßnahmen in lärmtechnischer Hinsicht nur bedingt und teilweise wirksam würden, ist in schalltechnischer Hinsicht ein Betrieb in der vorangeführten Weise vor allem im Hinblick auf die Schotterablagerung und die Manipulation abzulehnen.

In wasserbautechnischer Hinsicht und in bezug auf den vorhandenen Waschplatz für die LKW und Arbeitsmaschinen ist auszusagen, daß in bezug auf den Schutz der Gewässer eine Abscheidung über Schlammfang und Mineralölabscheider alleine nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und daher eine eigene Genehmigung dieses Waschplatzes erforderlich ist und im Hinblick auf die vorhandene Nutzung des Grundwassers zur Trinkwasserversorgung der Einzelobjekte einer wasserrechtlichen Genehmigung zuzuführen wäre. Das gleiche würde für eine Einleitung in das vorhandene Oberflächengewässer gelten.

In luftreinhaltetechnischer Hinsicht wird auf Seite 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 30.10.1990 hingewiesen, wonach durch Lagerungen von Schotter, Sand, Kohle und Koks Staubverwehungen möglich sind, wie auch durch die Manipulation mit Fahrzeugen. Zu den Manipulationen wird noch bemerkt, daß auch Staub bei Fahrbewegungen durch unbefestigte Bodenbereiche auftreten kann.

Aus der Sicht des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung) wird festgestellt:

Bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30.10.1990 werden die zur Beurteilung der Immissionsbelastung bedeutenden Ausbreitungsbedingungen und kleinklimatischen Verhältnisse dargelegt. Von besonderer Bedeutung sind dabei Winde mit relativ hohen Windgeschwindigkeiten (mehr als 10 m pro Sekunde), die im betrachteten Gebiet an ca. 30 - 40 Tagen pro Jahr erwartet werden können. Durch die hohen Windgeschwindigkeiten sind Aufwirbelungen und Verwehungen von kleinkörnigem Material vor allen Dingen in Richtung Norden zu erwarten.

Dabei ist anzunehmen, daß die Immissionskonzentration von Staub einen im Landesgesetzblatt Nr. 5/1987 festgelegten Grenzwert von 0,12 mg/m3 als Tagesmittelwert überschreiten wird. Bei geringeren Windgeschwindigkeiten, wie sie bei stabilen Wetterlagen durch das örtliche Talwindsystem hervorgerufen werden, ist mit Aufwirbelungen von gelagertem Material nur in sehr geringem Umfang zu rechnen. Die Verfrachtung von durch Manipulation und Fahrbewegungen aufgewirbeltem Material wird jedoch stattfinden. Bezüglich der Schadstoffe, die durch den Betrieb von LKWs und Maschinen emittiert werden, ist anzumerken, daß hinsichtlich der Luftschadstoffe CO und NOx, mit keinen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten zu rechnen ist, daß jedoch Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft wahrgenommen werden können. Diese Gerüche sind jedoch nur relativ kurzzeitig (in Form von Schwaden) zu erwarten."

Daran anschließend heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß zu diesen gutachtlichen Ausführungen der ärztliche Amtssachverständige, der aus dienstlichen Gründen verhindert gewesen sei, an der Verhandlung selbst teilzunehmen, um gutachtliche Stellungnahme aus sanitätsfachlicher Sicht ersucht worden sei. Dieser habe "in seiner Begutachtung vom 16.12.1991" folgendes ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 11.11.1991 wurde um gutachtliche Stellungnahme aus sanitätsfachlicher Sicht zum Berufungsvorbringen unter Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse vom 7.11.1991 ersucht. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Obstlagerung von den Schließungsmaßnahmen des erstinstanzlichen Bescheides nicht miterfaßt worden ist und daher auch als Gegenstand des Berufungsverfahrens ausscheidet.

Aus sanitätsfachlicher Sicht wird befundmäßig festgehalten, daß der im Zuge der Ortsverhandlung am 7.11.1991 durchgeführte Ortsaugenschein eine Bestätigung der Emissionsquellen und Immissionsverhältnisse, wie sie durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen erster Instanz dargelegt wurden, erbrachte. Aus den Meßergebnissen geht hervor, daß in den gewählten drei Meßpunkten (Immissionsorten) ein L 95 von 40 dBA bzw. ein Grundgeräuschpegel von 35 dBA erhebbar war. Die ortsüblichen Schallimmissionen in der Nachbarschaft des Betriebes ohne betriebsspezifische Immissionen wurde mit 50 - 55 dBA, verursacht durch den vorhandenen Verkehrslärm, landwirtschaftlichen Umgebungslärm und dergleichen festgehalten. Durch betriebsspezifische Emissionen aus den nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen werden diese ortsüblichen Schallimmissionen um 9 - 11 dB für den LAEqu überschritten, was einer Verdoppelung der ortsüblichen Lautheit entspricht. An den Meßpunkten 2 und 3 beträgt die Überschreitung der ortsüblichen Schallimmissionen für den LAEqu 5 - 8 dB. Bereits vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgehalten, kommt es also durch die betriebsspezifischen Lärmemissionen aus den nicht genehmigten Anlagenteilen zu einer Erhöhung der ortsüblichen Schallimmissionen um zumindest 50 - 100 %.

Gemäß Flächenwidmungsplan der Gemeinde T ist das betroffene Areal als Dorfgebiet ausgewiesen. Entsprechend dem gemessenen Grundgeräuschpegel bzw. L 95 entspricht die gegenständliche Örtlichkeit einem ländlichen Wohngebiet oder im städtischen Bereich einem reinen Wohngebiet und wäre jedenfalls durch die ortsüblichen Schallimmissionen die Gebietskategorie Wohnen allgemein erreicht.

Abschließend darf im Befund noch einmal hervorgehoben werden, daß es sich bei den zu beurteilenden Betriebsanlagenteilen um bisher nicht genehmigte Betriebsanlagenteile handelt.

Gutachten:

Ausgehend vom Grundgeräuschpegel, der gemessen als L 95 für die Meßpunkte 1 - 3 40 dB aufweist, soll dieser Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB, entsprechend einer Verdoppelung der Lautheit, überschritten werden. Dies aus der langjährigen Erkenntnis, daß über dieses Maß hinausgehende Lärmerhöhungen zu massiven Störreaktionen und verbreiteten Beschwerden führen. Im gegenständlichen Bereich ist bereits durch das ortsübliche Verkehrsaufkommen, landwirtschaftliche Lärmimmissionen und dergleichen ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 50 - 55 dBA ortsüblich. Es besteht daher die berechtigte medizinische Forderung, keine weitere Lärmerhöhung zuzulassen, da hierdurch der Belästigungscharakter der Lärmimmissionen durch Beeinträchtigung normalen Wohnverhaltens, konzentrierter Arbeit und dergleichen, weiter steigt. Die auftretenden Folgereaktionen, sowohl im psychischen als auch vegetativen Bereich, wurden ausführlich im amtsärztlichen Gutachten in erster Instanz beschrieben, und ist diesem nichts weiteres hinzuzufügen.

Als gravierender Faktor im gegenständlichen Fall kommt hinzu, daß die betroffenen Nachbarn vor die Tatsache der Betriebserweiterung um die nicht genehmigten Anlagenteile gestellt wurden, ohne gemäß den rechtsstaatlichen Prinzipien im Rahmen einer Genehmigungsverhandlung ihre Bedenken, Einwendungen und dergleichen äußern zu können. Eine derartige Situation ist geeignet, praktisch bei jedem normal empfindenden gesunden Menschen Unmutsgefühle, Ängste, Zorn und dergleichen hervorzurufen. Diese Ausgangssituation führt, abgesehen von der Intensität, Häufigkeit und Art der Lärmstörung zusätzlich zu einer andersartigen, jedoch in jedem Fall negativen Bewertung durch den Betroffenen, die jedenfalls einen derartigen Belästigungsgrad nach sich ziehen, daß sie als krankmachende Risikofaktoren zwangsläufig bei langdauerndem Bestehen auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen.

Zusammenfassend kann von sanitätsfachlicher Seite festgehalten werden, daß vom Betrieb der nicht genehmigten Anlagenteile eine ungebührliche Belästigung ausgeht und auf lange Sicht die Gefahr der Gesundheitsschädigung gegeben ist, weshalb aus ärztlicher Sicht vorzuschlagen ist, die Schließung der nicht genehmigten Betriebsanlagenteile zu bestätigen. Auf die zusätzlichen Störungen durch die Staubentwicklung, wie sie ebenfalls in der Verhandlungsschrift festgehalten wurden, wird hingewiesen und bemerkt, daß sich durch die kombinierte Einwirkung von Lärm und zusätzlich Staub negative Verstärkungsreaktionen ergeben können und hierdurch die Bewertungssituation durch die Betroffenen noch weiter negativ beeinflußt wird."

Schließlich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, sowohl die technischen als auch die ärztlichen Amtssachverständigen der ersten und auch der zweiten Rechtsstufe kämen in ihren übersichtlich nach Fachgebieten gegliederten Ausführungen zur nachvollziehbaren Schlußfolgerung, daß von den von der Schließung betroffenen und bisher nicht genehmigten Anlagenteilen Belästigungen auf die Nachbarschaft einwirkten. Darüber hinaus müsse den ärztlichen Aussagen zufolge bei Berücksichtigung des Zeitmomentes (lange Dauer der Einwirkung) auch mit einer Gesundheitsgefährdung - die bei einem normalen Kind früher eintrete als bei einem normalen Erwachsenen - gerechnet werden. Bei nicht genehmigten Anlagen oder nicht genehmigten Anlagenteilen sei die Behörde bereits bei Belästigungen und nicht erst bei Gesundheitsgefährdungen verpflichtet einzuschreiten. Da die Prüfung der Belästigung im Sinne des § 360 Abs. 2 GewO 1973 nicht von landesrechtlichen Gebietsausweisungen abhänge, gehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem "Dorfgebiet" sei kein Immissionsschutz eingeräumt und es liege eine Verwechslung mit "Wohngebiet" vor, ins Leere. Von der Akkustik aus betrachtet, seien die Begriffe inhaltlich für die Lärmgrenzwerte identisch. Im Zuge des Parteiengehörs sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene Stellung genommen worden. Sowohl der lärmtechnische als auch der ärztliche Amtssachverständige berücksichtigten die Gebietscharakterisierung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3. Richtig sei, daß Richtlinien keine die Behörde bindende Wirkung hätten, jedoch dienten sie in zulässiger Weise dem Amtssachverständigen als Beurteilungshilfe für die zu ziehenden Schlußfolgerungen. Analoges gelte für die kritisierte Zitierung eines Landesgesetzes in einem der Bundesverwaltung unterliegenden Verfahren. Was das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Maßnahmen betreffe, liege es auf Grund der erforderlichen Betriebsweise auf der Hand, daß nicht mit der Plombierung einzelner Geräte das Auslangen gefunden werden könne. Außerdem werde diesem Prinzip dadurch Rechnung getragen, daß die von der Schließung betroffenen Betriebsanlagenteile im bekämpften Bescheid ausdrücklich angeführt seien und der Berufung insoweit gefolgt werden könne, als der erstinstanzliche Spruch durch eine klare Zeitabgrenzung für eine allenfalls nachfolgende Genehmigung ergänzt werde, womit ein allfälliges "Nebeneinander" von Schließungs- und Genehmigungsbescheiden von vornherein ausgeschlossen werde. Zu der in der Berufungsschrift zitierten Nichtberücksichtigung des Vertagungsantrages vom 10. Oktober 1990 werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0048, hingewiesen, wonach es für die Anwendung des § 360 Abs. 2 GewO 1973 bedeutungslos sei, ob ein Genehmigungsverfahren anhängig sei oder nicht. Aus all den angeführten Gründen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Führung (Nichtschließung) unserer Betriebsanlage verletzt". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes wird in der Beschwerde (zunächst) vorgebracht, § 360 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1973 habe das Vorliegen einer konkret drohenden Gefahr als Voraussetzung. Es müsse sich um eine Gefahr handeln, die im Einzelfall gegeben sei. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei. § 360 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973 habe eine nicht genehmigte Betriebsanlage als Voraussetzung. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juli 1981, vom 7. August 1981 und vom 31. August 1983 seien der Beschwerdeführerin Betriebsanlagengenehmigungen für eine Lagerhalle, einen innerbetrieblichen Verkehr, Standplätze für LKWs, einen Schotterlagerplatz und eine Brückenwaage erteilt worden. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 31. August 1983 erteilte Betriebsanlagengenehmigung für einen Schotterlagerplatz auf dem Grundstück Nr. 377/1 der KG. S sei unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung sowie der Auflagen erteilt worden. Aus der Betriebsbeschreibung gehe lediglich hervor, daß im nördlichen Bereich des Grundstückes ein Schotterlagerplatz betrieben werde und daß die planlich ausgewiesenen Boxen nicht zur Ausführung gelangten. Die Genehmigung erfasse das gesamte Grundstück Nr. 377/1 und sei nicht auf einen Teil des Grundstückes eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe auf diesen Umstand bereits in ihren Stellungnahmen vom 1. Oktober 1990, 22. Oktober 1990 und in der Berufung vom 12. November 1990 hingewiesen und schließlich in dieser auch den Antrag gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 "auf Feststellung der Genehmigungsfläche" gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft habe über diesen Antrag nicht abgesprochen und stütze sich rechtsirrig auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen. Mit Bescheid vom 7. August 1981 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Lagerhalle für Kohlenlagerung erteilt worden. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen bemängelte Kohlenlagerung im Freien und die Kohlenstaubablagerung (insgesamt ca. 2 m3) berücksichtige nicht die durch die Gewerberechtsnovelle 1988 erfolgte Änderung der Rechtslage. Die Novellierung erlaube nun ausdrücklich Abweichungen nicht nur mehr von vorgeschriebenen Auflagen, sondern auch von sonstigen Bestandteilen der Bescheide. Gerade geringfügige Abweichungen letzterer Art dürften nach der Neufassung des "§ 81 Abs. 1" GewO 1973 künftig auch als genehmigungsfreie Änderung behandelt werden können. In "den "Bemerkungen zur GewO-Novelle 1988, 2. Folge: § 79 GewO und Nachbarrecht von RA Univ. Doz. Dr. Josef W. Aichlreiter, Salzburg" WBL, Heft 6, Juni 1990", werde ausgeführt, daß nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Novelle 1988 bei genehmigten Betriebsanlagen, um eine bereits eingetretene "Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren ... die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen" habe. Der Verwaltungsgerichtshof erblicke im § 360 Abs. 2 GewO 1973 eine Ermächtigung zur Verfügung von Maßnahmen zur kurzfristigen Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung (Notmaßnahmen), während § 79 GewO 1973 die Auflagenvorschreibung als "Dauermaßnahme" vorsehe. Komme daher die Behörde zum Ergebnis, daß die zur Beseitigung unzumutbarer Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarschaft erforderlichen Auflagen für den Betrieb unverhältnismäßig seien, so sei ein Einschreiten nach § 360 Abs. 2 (bei einem genehmigten Betrieb) unzulässig und auch die Auflagenvorschreibung nach § 79 Abs. 1 verwehrt - Nachbarschaft und Umwelt müßten mit einem solchen Betrieb eben auskommen. Es sei daher davon auszugehen, daß die derzeit betriebene Anlage entweder ausdrücklich durch Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft gedeckt sei oder daß die geringfügigen Änderungen durch die mehrfach zitierte Gewerberechtsnovelle 1988 als konsensmäßig zu betrachten seien. Durch die Verkennung dieser Sach- und Rechtslage (genehmigte Betriebsanlage, keine kurzfristige Gefährdung) sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es folgen sodann (weitere) unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften angestellte Beschwerderügen.

Gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

Aus den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß die Behörde ihren Abspruch auf die Erfüllung des zweiten Tatbestandes des § 360 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 gestützt hat. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die Befugnis der Behörde, schon bei Vorliegen unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn mit Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle vorzugehen, der Umstand, daß diese unzumutbaren Belästigungen durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht werden.

Auszugehen ist weiters davon, daß aus der Spruchfassung die Verfügung der Schließung des Schotterlagerplatzes sowohl nördlich als auch südlich des "Objektes S 140" - und zwar jeweils zur Gänze - abzuleiten ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nun davon gesprochen, daß "von den von der Schließung betroffenen und bisher nicht genehmigten Anlagenteilen Belästigungen auf die Nachbarschaft einwirken". Erörterungen und Feststellungen in Ansehung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens, daß nämlich "die Betriebsanlagengenehmigung des Bescheides vom 31.8.1983 ... die gesamte Fläche des Grundstückes Nr. 377/1" erfasse, fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Selbst wenn man voraussetzen würde, daß sich die belangte Behörde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides beziehen hätte wollen - ein ausdrücklicher Hinweis ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten -, würden die diesbezüglichen Feststellungen im erstbehördlichen Bescheid, die sich im wesentlichen auf eine Wiedergabe der Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen - ohne nähere Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 31. August 1983 - beschränken, keine ausreichende Grundlage für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides in Ansehung der für eine Maßnahme nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (bezogen auf den zweiten Tatbestand des ersten Satzes) bieten.

Damit ist der Verwaltungsgerichtshof aber auch gehindert, ausgehend von der Beschwerderüge, die Schotterlagerung sei durch die Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft gedeckt, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu überprüfen.

Ausgehend davon, daß es möglich sein muß, die BETREFFENDE Sicherheitsmaßnahme oder Vorkehrung mit dem Ausmaß der angenommenen Gefährdung oder Belästigung vergleichend in Beziehung zu setzen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1984, Zl. 83/04/0294, Slg. N.F. Nr. 11344/A, und die dort zitierte Vorjudikatur), durfte die belangte Behörde aber auch nicht hinsichtlich der "Lagerung von Kohle, Koks und Kohlenstaub im Freien, das heißt, außerhalb der Kohlenlagerhalle" das sanitätsfachliche Gutachten vom 16. Dezember 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen. Dies schon deshalb nicht, weil es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist, auf der Grundlage des Gutachtens des gewerbetechnischen Sachverständigen darzulegen, welche Einwirkungen die festgestellten Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1977, Zl. 1027/76) und im Gutachten vom 16. Dezember 1991 der ärztliche Sachverständige - lediglich undifferenziert - auf die "betriebsspezifischen Lärmemissionen aus den nicht genehmigten Anlagenteilen" Bezug nimmt.

Gänzlich begründungslos - bezogen auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 - blieb aber auch der behördliche Ausspruch hinsichtlich des Autowaschplatzes.

Da somit der angefochtene Bescheid keine ausreichende Grundlage für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides - und zwar in seinem gesamten Umfang - in Ansehung der für eine Maßnahme nach § 360 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen bietet, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Da unter dem Begriff "Barauslagen" der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden kann (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. NF Nr. 7432/A), war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040174.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten