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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0109Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0224 E 15. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nachbarn, die rechtzeitig entsprechende Einwendungen im Sinne des § 134a Wr BauO erhoben haben, kommt Parteistellung sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach § 69 Wr BauO als auch im Baubewilligungsverfahren zu.Nachbarn, die rechtzeitig entsprechende Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO erhoben haben, kommt Parteistellung sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, Wr BauO als auch im Baubewilligungsverfahren zu.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050108.X02Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015