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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0109Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2013/05/0148 ausgesprochen, dass durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2008, mit der mit § 92 Abs. 2 Wr BauO eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, jene Regelungen der Wr BauO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere § 134 Abs. 3 Wr BauO) dahingehend geändert wurden, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des § 92 Abs. 2 Wr BauO subjektive-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2013/05/0168, in dem dies auch für § 94 Abs. 2 Wr BauO ausgesprochen wurde).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2013/05/0148 ausgesprochen, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,, mit der mit Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, jene Regelungen der Wr BauO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO) dahingehend geändert wurden, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO subjektive-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2013/05/0168, in dem dies auch für Paragraph 94, Absatz 2, Wr BauO ausgesprochen wurde).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050108.X01Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015