RS Vwgh 2015/4/28 2012/05/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2015
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §92 Abs2 idF 2008/024;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0109

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2013/05/0148 ausgesprochen, dass durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2008, mit der mit § 92 Abs. 2 Wr BauO eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, jene Regelungen der Wr BauO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere § 134 Abs. 3 Wr BauO) dahingehend geändert wurden, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des § 92 Abs. 2 Wr BauO subjektive-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2013/05/0168, in dem dies auch für § 94 Abs. 2 Wr BauO ausgesprochen wurde).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2013/05/0148 ausgesprochen, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,, mit der mit Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO eine dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienende Bestimmung geschaffen wurde, jene Regelungen der Wr BauO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO) dahingehend geändert wurden, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO subjektive-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2013/05/0168, in dem dies auch für Paragraph 94, Absatz 2, Wr BauO ausgesprochen wurde).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050108.X01

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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