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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §343 Abs1 idF 2010/I/061;Rechtssatz
Mit der 72. Novelle zum ASVG (als Teil des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010) wurde in § 343 Abs. 1 dritter Satz ASVG eine Ermächtigung für die Einzelvertragsparteien geschaffen, abweichend von § 341 Abs. 3 ASVG mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte zu treffen. An der grundsätzlichen Unabdingbarkeit der gesamtvertraglichen Regelungen sollte aber nichts geändert werden:Mit der 72. Novelle zum ASVG (als Teil des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,) wurde in Paragraph 343, Absatz eins, dritter Satz ASVG eine Ermächtigung für die Einzelvertragsparteien geschaffen, abweichend von Paragraph 341, Absatz 3, ASVG mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte zu treffen. An der grundsätzlichen Unabdingbarkeit der gesamtvertraglichen Regelungen sollte aber nichts geändert werden:
§ 343 Abs. 1 dritter Satz ASVG ist als Ausnahmebestimmung konzipiert und lässt nur im Einzelfall Abweichungen bzw. Ergänzungen zu, wofür es jeweils eine besondere Rechtfertigung in der Art der im Gesetz demonstrativ aufgezählten Gründe geben muss. Eine Sondervereinbarung, die nicht auf derartige begründete Einzelfälle abstellt und auch nicht mit einem bestimmten Arzt abgeschlossen wird, sondern generell für alle Vertragsärzte bzw. Versicherten eines bestimmten Krankenversicherungsträgers gelten soll - womit sie der Sache nach auf eine gesamtvertragliche Sonderregelung abzielt -, kann schon von daher nicht auf § 343 Abs. 1 dritter Satz ASVG gestützt werden.Paragraph 343, Absatz eins, dritter Satz ASVG ist als Ausnahmebestimmung konzipiert und lässt nur im Einzelfall Abweichungen bzw. Ergänzungen zu, wofür es jeweils eine besondere Rechtfertigung in der Art der im Gesetz demonstrativ aufgezählten Gründe geben muss. Eine Sondervereinbarung, die nicht auf derartige begründete Einzelfälle abstellt und auch nicht mit einem bestimmten Arzt abgeschlossen wird, sondern generell für alle Vertragsärzte bzw. Versicherten eines bestimmten Krankenversicherungsträgers gelten soll - womit sie der Sache nach auf eine gesamtvertragliche Sonderregelung abzielt -, kann schon von daher nicht auf Paragraph 343, Absatz eins, dritter Satz ASVG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080005.J04Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017