RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §341 Abs3;
ASVG §342;
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Nach § 341 Abs. 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages und sind Vereinbarungen zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt im Einzelvertrag unwirksam, soweit sie gegen den Inhalt des jeweils geltenden Gesamtvertrages verstoßen. Der normative Teil der Gesamtverträge ist demnach zweiseitig zwingend, das heißt, dass abweichende einzelvertragliche Regeln auch nicht zugunsten der Ärzte zulässig sind (so auch die ganz herrschende Meinung: vgl. nur die Nachweise bei Kletter in Sonntag (Hrsg.), ASVG5 (2014) § 341 Rz 29, sowie Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 82). Ebenso wenig ist es zulässig, über Inhalte, die der Regelung durch Gesamtvertrag vorbehalten sind - insbesondere Honorarbestimmungen -, neben den (auf Basis des Gesamtvertrags abgeschlossenen) Einzelvertrag tretende schuldrechtliche Vereinbarungen zu treffen; solche Vereinbarungen müssen daher ebenfalls als unwirksam angesehen werden. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten - mit den in § 342 ASVG näher umschriebenen Inhalten - durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben (vgl. dazu auch Kneihs/Mosler in SV-Komm § 341 ASVG Rz 5).Nach Paragraph 341, Absatz 3, ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages und sind Vereinbarungen zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt im Einzelvertrag unwirksam, soweit sie gegen den Inhalt des jeweils geltenden Gesamtvertrages verstoßen. Der normative Teil der Gesamtverträge ist demnach zweiseitig zwingend, das heißt, dass abweichende einzelvertragliche Regeln auch nicht zugunsten der Ärzte zulässig sind (so auch die ganz herrschende Meinung: vergleiche nur die Nachweise bei Kletter in Sonntag (Hrsg.), ASVG5 (2014) Paragraph 341, Rz 29, sowie Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 82). Ebenso wenig ist es zulässig, über Inhalte, die der Regelung durch Gesamtvertrag vorbehalten sind - insbesondere Honorarbestimmungen -, neben den (auf Basis des Gesamtvertrags abgeschlossenen) Einzelvertrag tretende schuldrechtliche Vereinbarungen zu treffen; solche Vereinbarungen müssen daher ebenfalls als unwirksam angesehen werden. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten - mit den in Paragraph 342, ASVG näher umschriebenen Inhalten - durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben vergleiche dazu auch Kneihs/Mosler in SV-Komm Paragraph 341, ASVG Rz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080005.J03

Im RIS seit

09.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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