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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §341 Abs3;Rechtssatz
Nach § 341 Abs. 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages und sind Vereinbarungen zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt im Einzelvertrag unwirksam, soweit sie gegen den Inhalt des jeweils geltenden Gesamtvertrages verstoßen. Der normative Teil der Gesamtverträge ist demnach zweiseitig zwingend, das heißt, dass abweichende einzelvertragliche Regeln auch nicht zugunsten der Ärzte zulässig sind (so auch die ganz herrschende Meinung: vgl. nur die Nachweise bei Kletter in Sonntag (Hrsg.), ASVG5 (2014) § 341 Rz 29, sowie Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 82). Ebenso wenig ist es zulässig, über Inhalte, die der Regelung durch Gesamtvertrag vorbehalten sind - insbesondere Honorarbestimmungen -, neben den (auf Basis des Gesamtvertrags abgeschlossenen) Einzelvertrag tretende schuldrechtliche Vereinbarungen zu treffen; solche Vereinbarungen müssen daher ebenfalls als unwirksam angesehen werden. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten - mit den in § 342 ASVG näher umschriebenen Inhalten - durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben (vgl. dazu auch Kneihs/Mosler in SV-Komm § 341 ASVG Rz 5).Nach Paragraph 341, Absatz 3, ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages und sind Vereinbarungen zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt im Einzelvertrag unwirksam, soweit sie gegen den Inhalt des jeweils geltenden Gesamtvertrages verstoßen. Der normative Teil der Gesamtverträge ist demnach zweiseitig zwingend, das heißt, dass abweichende einzelvertragliche Regeln auch nicht zugunsten der Ärzte zulässig sind (so auch die ganz herrschende Meinung: vergleiche nur die Nachweise bei Kletter in Sonntag (Hrsg.), ASVG5 (2014) Paragraph 341, Rz 29, sowie Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 82). Ebenso wenig ist es zulässig, über Inhalte, die der Regelung durch Gesamtvertrag vorbehalten sind - insbesondere Honorarbestimmungen -, neben den (auf Basis des Gesamtvertrags abgeschlossenen) Einzelvertrag tretende schuldrechtliche Vereinbarungen zu treffen; solche Vereinbarungen müssen daher ebenfalls als unwirksam angesehen werden. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten - mit den in Paragraph 342, ASVG näher umschriebenen Inhalten - durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben vergleiche dazu auch Kneihs/Mosler in SV-Komm Paragraph 341, ASVG Rz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080005.J03Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017