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66 SozialversicherungNorm
ASRÄG 1997;Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung, dass der namens einer Gebietskrankenkasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer jeweils abgeschlossene Gesamtvertrag für die SVB bindend ist, in Verbindung mit dem Verlust der Mitwirkungsbefugnis der SVB beim Abschluss von Gesamtverträgen durch das ASRÄG 1997 kann nur so verstanden werden, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers für die SVB keine eigenen gesamtvertraglichen Regelungen mehr geben soll. Werden daher Vereinbarungen getroffen, die für das Verhältnis der SVB zu ihren Vertragsärzten Abweichungen von dem für die Gebietskrankenkasse geltenden Gesamtvertrag vorsehen, so können sie auch dann nicht als wirksame gesamtvertragliche Bestimmungen angesehen werden, wenn neben der SVB auch die zuständige Gebietskrankenkasse am Abschluss mitgewirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080005.J02Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017