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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §343 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. September 2010, B 1290/09, VfSlg. 19.167, ausgeführt, dass der Hauptverband seit 1. Juli 1997 weder die Rechtsmacht hatte, mit der Ärztekammer einen eigenen Gesamtvertrag als Abschlussbevollmächtigter für die SVB (bzw. für die in dieser Sozialversicherungsanstalt zusammengefassten krankenversicherten Personen) abzuschließen, noch in einer solchen Vereinbarung von bestehenden Gesamtverträgen mit einer Gebietskrankenkasse abzuweichen, weil diese für die SVB kraft Gesetzes ausdrücklich bindend sind. Demnach konnte der Hauptverband unter der Mitwirkung der SVB auch Zusatzvereinbarungen, die von dem für die Gebietskrankenkasse geltenden Gesamtvertrag abweichen, nicht mit der Rechtswirkung einer Abänderung der Honorarordnung des jeweiligen Gesamtvertrages für die Versicherten der SVB schließen. Vielmehr gilt dem Verfassungsgerichtshof zufolge sowohl der Einzelvertrag, den ein Arzt mit einer Gebietskrankenkasse geschlossen hat, als auch der für diese Gebietskrankenkasse im Gesamtvertrag vorgesehene Honorartarif jeweils bindend auch im Verhältnis zur SVB. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof (wie auch schon der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Mai 2012, 7 Ob 52/12s) an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080005.J01Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017