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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit (vgl. B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171). Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. E 26. April 2002, 2001/02/0172; B 2. März 2006, 2006/15/0087).Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit vergleiche B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171). Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam vergleiche E 26. April 2002, 2001/02/0172; B 2. März 2006, 2006/15/0087).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Masseverwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100080.J02Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015