RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2014/03/0081

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §81 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwendung des Begriffes "Hauptwohnsitz" in § 81 Abs 3 TKG 2003 scheint darauf hinzudeuten, dass die Zuständigkeitsbestimmung (nur) für Antragsteller gilt, die eine natürliche Person sind, weil eine juristische Person zwar einen Sitz, nicht aber einen Wohnsitz aufweisen kann. Eine solche Auslegung der Norm würde aber dem historischen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift klar zuwiderlaufen. Die Gesetzesmaterialien (RV 1389 BlgNR 24. GP, 22) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Zuständigkeitsregelung des § 81 Abs 3 TKG 2003 vorrangig juristische Personen im Auge hatte und die Zuständigkeit jener Fernmeldebehörde festlegen wollte, in deren Bereich sich der Unternehmenssitz der antragstellenden juristischen Person befindet, um für "Netze" die einheitliche Zuständigkeit einer Behörde festzulegen. Juristische Personen von der Zuständigkeitsregelung des § 81 Abs 3 TKG 2003 auszunehmen und sie nur für natürliche Personen anzuwenden, war daher nicht beabsichtigt und es wäre eine derartige Differenzierung sachlich auch nicht zu begründen. Ausgehend davon ist § 81 Abs 3 TKG 2003 dahingehend auszulegen, dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Fernmeldebüros nach dieser Norm bei natürlichen Personen auf den Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen des Inlandes aber auf den Hauptsitz des Unternehmens abzustellen ist.Die Verwendung des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 scheint darauf hinzudeuten, dass die Zuständigkeitsbestimmung (nur) für Antragsteller gilt, die eine natürliche Person sind, weil eine juristische Person zwar einen Sitz, nicht aber einen Wohnsitz aufweisen kann. Eine solche Auslegung der Norm würde aber dem historischen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift klar zuwiderlaufen. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1389 BlgNR 24. GP, 22) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 vorrangig juristische Personen im Auge hatte und die Zuständigkeit jener Fernmeldebehörde festlegen wollte, in deren Bereich sich der Unternehmenssitz der antragstellenden juristischen Person befindet, um für "Netze" die einheitliche Zuständigkeit einer Behörde festzulegen. Juristische Personen von der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 auszunehmen und sie nur für natürliche Personen anzuwenden, war daher nicht beabsichtigt und es wäre eine derartige Differenzierung sachlich auch nicht zu begründen. Ausgehend davon ist Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 dahingehend auszulegen, dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Fernmeldebüros nach dieser Norm bei natürlichen Personen auf den Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen des Inlandes aber auf den Hauptsitz des Unternehmens abzustellen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030081.J03

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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