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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §81;Rechtssatz
§ 85a Z 4 TKG 2003 ermöglicht der zuständigen Behörde, bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 TKG 2003 den Betrieb einer Funkanlage zu untersagen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die verfahrensgegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung betrieben würde, bestünde nach dieser Bestimmung kein subjektives Recht des Revisionswerbers (der nach seinem Vorbringen Nachbar einer Liegenschaft ist, auf der die Funkanlage betrieben wird), dass die Fernmeldebehörde die Einstellung des Betriebs dieser Funkanlage verfüge und es kommt ihm insoweit auch kein Antragsrecht zu, weshalb auch der Einstellungsantrag des Revisionswerbers zu Recht zurückgewiesen wurde.Paragraph 85 a, Ziffer 4, TKG 2003 ermöglicht der zuständigen Behörde, bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, TKG 2003 den Betrieb einer Funkanlage zu untersagen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die verfahrensgegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung betrieben würde, bestünde nach dieser Bestimmung kein subjektives Recht des Revisionswerbers (der nach seinem Vorbringen Nachbar einer Liegenschaft ist, auf der die Funkanlage betrieben wird), dass die Fernmeldebehörde die Einstellung des Betriebs dieser Funkanlage verfüge und es kommt ihm insoweit auch kein Antragsrecht zu, weshalb auch der Einstellungsantrag des Revisionswerbers zu Recht zurückgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030081.J01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017