RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2014/03/0081

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §81;
TKG 2003 §85a Z4;
  1. TKG 2003 § 85a gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 85a gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

§ 85a Z 4 TKG 2003 ermöglicht der zuständigen Behörde, bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 TKG 2003 den Betrieb einer Funkanlage zu untersagen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die verfahrensgegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung betrieben würde, bestünde nach dieser Bestimmung kein subjektives Recht des Revisionswerbers (der nach seinem Vorbringen Nachbar einer Liegenschaft ist, auf der die Funkanlage betrieben wird), dass die Fernmeldebehörde die Einstellung des Betriebs dieser Funkanlage verfüge und es kommt ihm insoweit auch kein Antragsrecht zu, weshalb auch der Einstellungsantrag des Revisionswerbers zu Recht zurückgewiesen wurde.Paragraph 85 a, Ziffer 4, TKG 2003 ermöglicht der zuständigen Behörde, bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, TKG 2003 den Betrieb einer Funkanlage zu untersagen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die verfahrensgegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung betrieben würde, bestünde nach dieser Bestimmung kein subjektives Recht des Revisionswerbers (der nach seinem Vorbringen Nachbar einer Liegenschaft ist, auf der die Funkanlage betrieben wird), dass die Fernmeldebehörde die Einstellung des Betriebs dieser Funkanlage verfüge und es kommt ihm insoweit auch kein Antragsrecht zu, weshalb auch der Einstellungsantrag des Revisionswerbers zu Recht zurückgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030081.J01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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