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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der vom Revisionswerber geschilderte Sachverhalt als wohlbegründete Furcht im Sinn der Bestimmungen des AsylG 2005 zu qualifizieren sei. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich nur zu früheren Rechtslagen ergangen. Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung drohe (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0088).In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der vom Revisionswerber geschilderte Sachverhalt als wohlbegründete Furcht im Sinn der Bestimmungen des AsylG 2005 zu qualifizieren sei. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich nur zu früheren Rechtslagen ergangen. Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung drohe (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200021.L01Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016