Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §69;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/06/0028 B 29. April 2015Rechtssatz
Die Revisionswerberin ist gemäß § 55 Abs. 1 lit j des Vlbg BaugG 2001 bestraft worden, weil sie bestimmte Aufträge nach diesem Gesetz nicht erfüllt hat. Betreffend das Auftragsverfahren gab es ein Wiederaufnahmeverfahren. Zu einer Wiederaufnahme kam es nicht, vielmehr entschied das Landesverwaltungsgericht in der Wiederaufnahmesache mit Erkenntnis negativ (vgl. dazu den hg. B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0018, mit dem die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen wurde). Lediglich eine positive Wiederaufnahmeentscheidung (nicht jedoch ein bloß anhängiges Wiederaufnahmeverfahren) bewirkte aber, dass der Bauauftrag außer Kraft tritt. Daraus folgt, dass weder ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend die Wiederaufnahmesache noch eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen die (negative) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Wiederaufnahme der Erfüllung des Straftatbestandes entgegensteht, zumal die Zuerkennung dieser aufschiebenden Wirkung das mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte Recht nicht gewähren kann.Die Revisionswerberin ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, des Vlbg BaugG 2001 bestraft worden, weil sie bestimmte Aufträge nach diesem Gesetz nicht erfüllt hat. Betreffend das Auftragsverfahren gab es ein Wiederaufnahmeverfahren. Zu einer Wiederaufnahme kam es nicht, vielmehr entschied das Landesverwaltungsgericht in der Wiederaufnahmesache mit Erkenntnis negativ vergleiche dazu den hg. B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0018, mit dem die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen wurde). Lediglich eine positive Wiederaufnahmeentscheidung (nicht jedoch ein bloß anhängiges Wiederaufnahmeverfahren) bewirkte aber, dass der Bauauftrag außer Kraft tritt. Daraus folgt, dass weder ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend die Wiederaufnahmesache noch eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen die (negative) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Wiederaufnahme der Erfüllung des Straftatbestandes entgegensteht, zumal die Zuerkennung dieser aufschiebenden Wirkung das mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte Recht nicht gewähren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060029.L01Im RIS seit
14.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015