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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 1 VwGG aufgetragen wurde (vgl VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L03Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017