RS Vwgh 2015/4/29 Ra 2015/03/0018

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
StGG Art6;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" im § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist; Hinweis E vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0001).Das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen vergleiche VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist; Hinweis E vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L02

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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