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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art8 ;Rechtssatz
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (Hinweis E vom 8. September 1999, 98/01/0614, mwN) sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (vgl. Art. 8 der Statusrichtlinie).Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (Hinweis E vom 8. September 1999, 98/01/0614, mwN) sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit vergleiche Artikel 8, der Statusrichtlinie).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200151.L03Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017