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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0078 E 10. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200151.L01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017