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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0050 E 24. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200077.L02Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015