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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs1;Rechtssatz
Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob das VwG bezogen auf die Beschlussfassung immer noch eine mit Fristsetzungsantrag durchsetzbare Entscheidungspflicht trifft. Aus § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 ergibt sich, dass bei der Anordnung einer Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts darauf abgestellt wird, dass ein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall der (teilweisen) Zurückziehung einer Beschwerde, die zur Folge hat, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid (allenfalls zum Teil in nun nicht mehr bekämpften Spruchpunkten) in Rechtskraft erwächst, die Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde wegfällt. Besteht aber keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob das VwG bezogen auf die Beschlussfassung immer noch eine mit Fristsetzungsantrag durchsetzbare Entscheidungspflicht trifft. Aus Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 ergibt sich, dass bei der Anordnung einer Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts darauf abgestellt wird, dass ein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall der (teilweisen) Zurückziehung einer Beschwerde, die zur Folge hat, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid (allenfalls zum Teil in nun nicht mehr bekämpften Spruchpunkten) in Rechtskraft erwächst, die Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde wegfällt. Besteht aber keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014200047.F04Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018