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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann keine Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden. Mit dem in dieser Bestimmung angesprochenen Verfahren, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangeht ("wenn es in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben"), werden nämlich nur solche erfasst, die außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde geführt wurden, deren Entscheidungen dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen sind (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2004/03/0017, betreffend ein dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenes Verwaltungsverfahren; vgl den B vom 22. April 1954, 906/54). Der Umstand der Teilnahme eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes an einer früher gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vermag somit dessen Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG in einem späteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen.Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann keine Befangenheit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden. Mit dem in dieser Bestimmung angesprochenen Verfahren, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangeht ("wenn es in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben"), werden nämlich nur solche erfasst, die außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde geführt wurden, deren Entscheidungen dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen sind (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2004/03/0017, betreffend ein dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenes Verwaltungsverfahren; vergleiche den B vom 22. April 1954, 906/54). Der Umstand der Teilnahme eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes an einer früher gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vermag somit dessen Befangenheit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG in einem späteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030002.X05Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016