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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (Hinweis B vom 23. September 2009, 2009/03/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030002.X01Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016