Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Bei § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG kommt es allein darauf an, dass der Antrag auf die Feststellung von konkreten, zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten oder Dienstgeber bestehenden Rechten (Rechtsverhältnissen) abzielt. Damit sind auch ehemalige Dienstgeber, die aber noch Rechte und Pflichten aus dem ASVG treffen, von der Antragslegitimation nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG erfasst.Bei Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG kommt es allein darauf an, dass der Antrag auf die Feststellung von konkreten, zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten oder Dienstgeber bestehenden Rechten (Rechtsverhältnissen) abzielt. Damit sind auch ehemalige Dienstgeber, die aber noch Rechte und Pflichten aus dem ASVG treffen, von der Antragslegitimation nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080136.X05Im RIS seit
10.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017