RS Vwgh 2015/4/29 2013/08/0136

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 410 ASVG, Rz. 21 (104. Lfg.)). So kann ein Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2007/08/0033).Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 410, ASVG, Rz. 21 (104. Lfg.)). So kann ein Antrag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2007/08/0033).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080136.X04

Im RIS seit

10.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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