RS Vwgh 2015/4/29 2013/08/0136

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Erweist sich die Zurückweisungsentscheidung als rechtswidrig und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Berufungsbehörde den Bescheid ersatzlos, das heißt ohne darüber hinausgehende Sachentscheidung zu beheben. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG, die von der Kassation und Zurückverweisung der Angelegenheit durch verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG (bzw. § 417a ASVG) zu unterscheiden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2007) § 66 Rz. 97). Eine Kassation und Zurückverweisung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn die Berufungsbehörde die Zurückweisungsentscheidung der Unterbehörde auf Grund einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (bzw. § 417a ASVG) für rechtswidrig erachtet.Erweist sich die Zurückweisungsentscheidung als rechtswidrig und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Berufungsbehörde den Bescheid ersatzlos, das heißt ohne darüber hinausgehende Sachentscheidung zu beheben. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die von der Kassation und Zurückverweisung der Angelegenheit durch verfahrensrechtlichen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (bzw. Paragraph 417 a, ASVG) zu unterscheiden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2007) Paragraph 66, Rz. 97). Eine Kassation und Zurückverweisung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn die Berufungsbehörde die Zurückweisungsentscheidung der Unterbehörde auf Grund einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (bzw. Paragraph 417 a, ASVG) für rechtswidrig erachtet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080136.X01

Im RIS seit

10.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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