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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar hat einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen baulichen Ausnutzung, die im hier maßgebenden Teilbebauungsplan durch die Geschoßflächenzahl festgelegt ist. Der Behörde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie in dieser Hinsicht Präklusion des Nachbarn ins Treffen führt, weil der Nachbar dadurch, dass er bei der mündlichen Verhandlung die Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl geltend gemacht hat, einen Parameter der Geschoßflächenzahl (vgl. § 1 Abs. 2 lit h der Klagenfurter BebauungsplanV 2006) in Frage gestellt hat.Der Nachbar hat einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen baulichen Ausnutzung, die im hier maßgebenden Teilbebauungsplan durch die Geschoßflächenzahl festgelegt ist. Der Behörde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie in dieser Hinsicht Präklusion des Nachbarn ins Treffen führt, weil der Nachbar dadurch, dass er bei der mündlichen Verhandlung die Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl geltend gemacht hat, einen Parameter der Geschoßflächenzahl vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, der Klagenfurter BebauungsplanV 2006) in Frage gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060232.X03Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015