RS Vwgh 2015/4/29 2013/06/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 lite;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litf;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs3;

Rechtssatz

In Bezug auf die Bauhöhe ergibt sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes (und damit die zulässige Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Entzug von Licht und Luft) durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060232.X02

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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