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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In Bezug auf die Bauhöhe ergibt sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes (und damit die zulässige Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Entzug von Licht und Luft) durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060232.X02Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015