RS Vwgh 2015/4/29 2013/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52;
ROG Tir 2011 §41 Abs2 litb;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zwar ist es richtig, dass als Beweismittel gemäß § 46 AVG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (hier: Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht). Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt (hier: hinsichtlich der Anforderungen an ein Bienenhaus) dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der §§ 52 f AVG beizuziehen.Zwar ist es richtig, dass als Beweismittel gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (hier: Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht). Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt (hier: hinsichtlich der Anforderungen an ein Bienenhaus) dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der Paragraphen 52, f AVG beizuziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060207.X01

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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