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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §46;Rechtssatz
Zwar ist es richtig, dass als Beweismittel gemäß § 46 AVG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (hier: Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht). Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt (hier: hinsichtlich der Anforderungen an ein Bienenhaus) dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der §§ 52 f AVG beizuziehen.Zwar ist es richtig, dass als Beweismittel gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (hier: Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht). Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt (hier: hinsichtlich der Anforderungen an ein Bienenhaus) dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der Paragraphen 52, f AVG beizuziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060207.X01Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015