RS Vwgh 2015/4/29 2013/06/0151

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine zivilrechtliche Regelung, die eine Zustimmungsverpflichtung der Miteigentümer des Baugrundstückes vorsieht bzw. eine solche Zustimmungsverpflichtung enthält, kann nicht als die im Sinne einer baurechtlichen Regelung notwendige Zustimmung zu einem ganz bestimmten Bauvorhaben gewertet werden. Der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundmiteigentümern kann daher die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung nicht ersetzen. Ob die Zustimmung der Miteigentümer allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist von der Verwaltungsbehörde auch nicht als Vorfrage zu prüfen (Hinweis E vom 11. Dezember 2012, 2011/05/0019 zur Wr BauO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060151.X02

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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