RS Vwgh 2015/4/29 2013/06/0151

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;
WEG 2002 §16;

Rechtssatz

Die Außenfassaden, allgemein die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes, zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Errichtung neuer Fenster in einer Außenwand ein Bauvorhaben lediglich innerhalb einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit ist. Der Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass für das gegenständliche Bauansuchen die Zustimmung sämtlicher Grundmiteigentümer im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Krnt BauO 1996 notwendig ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wohin die gegenständliche Außenwand gerichtet ist, sodass es nicht von Bedeutung ist, ob die Öffnungen in dieser Außenwand lediglich in einen Zwischengang "ohne Ansichtigkeit von außen" führen. Es kommt in baurechtlicher Hinsicht auch nicht darauf an, ob Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die das WEG 2002 schützt, durch die Bauführung berührt werden. Nicht von Bedeutung ist es auch, aus welchen Gründen die Baumaßnahmen erforderlich sind.Die Außenfassaden, allgemein die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes, zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Errichtung neuer Fenster in einer Außenwand ein Bauvorhaben lediglich innerhalb einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit ist. Der Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass für das gegenständliche Bauansuchen die Zustimmung sämtlicher Grundmiteigentümer im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Krnt BauO 1996 notwendig ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wohin die gegenständliche Außenwand gerichtet ist, sodass es nicht von Bedeutung ist, ob die Öffnungen in dieser Außenwand lediglich in einen Zwischengang "ohne Ansichtigkeit von außen" führen. Es kommt in baurechtlicher Hinsicht auch nicht darauf an, ob Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die das WEG 2002 schützt, durch die Bauführung berührt werden. Nicht von Bedeutung ist es auch, aus welchen Gründen die Baumaßnahmen erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060151.X01

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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