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L82000 BauordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0056 E 9. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund des Kataloges des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 stellt der Einwand, das Haus sei im Verhältnis zu umliegenden Häusern zu groß dimensioniert, keine taugliche Einwendung im Rechtssinn dar. Bezüglich der Bauweise und Bauhöhe kann vielmehr nur geltend gemacht werden, dass das Vorhaben zu den entsprechenden verordneten Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 im Widerspruch steht.Vor dem Hintergrund des Kataloges des Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 stellt der Einwand, das Haus sei im Verhältnis zu umliegenden Häusern zu groß dimensioniert, keine taugliche Einwendung im Rechtssinn dar. Bezüglich der Bauweise und Bauhöhe kann vielmehr nur geltend gemacht werden, dass das Vorhaben zu den entsprechenden verordneten Festlegungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 im Widerspruch steht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060023.X04Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015