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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0769 E 27. Jänner 2004 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu § 19 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050004.X03Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015