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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z8;Rechtssatz
Nach dem auf einen Wiedereinsetzungsantrag sinngemäß (vgl § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG 2013) anzuwendenden § 33 Abs 5 VwGVG 2014 führt die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages dazu, dass das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor der Versäumung befunden hat. Eine Bewilligung eines (mit einem Rechtsmittel verbundenen) Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers würde daher bewirken, dass auch die Zuständigkeit zur Fortführung eines somit (denklogisch) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Rechtsmittelverfahrens gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht übergegangen wäre.Nach dem auf einen Wiedereinsetzungsantrag sinngemäß vergleiche Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG 2013) anzuwendenden Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG 2014 führt die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages dazu, dass das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor der Versäumung befunden hat. Eine Bewilligung eines (mit einem Rechtsmittel verbundenen) Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers würde daher bewirken, dass auch die Zuständigkeit zur Fortführung eines somit (denklogisch) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Rechtsmittelverfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht übergegangen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030099.X02Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015