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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z8;Rechtssatz
Aus Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG 2013 ergibt sich, dass über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unrichtige Rechtsmittelbelehrung) nicht die belangte Behörde, sondern jenes Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, auf welches das gegenständliche Verwaltungsverfahren ab 1. Jänner 2014 übergegangen wäre, wäre es zu diesem Zeitpunkt noch bei der belangten Behörde anhängig gewesen.Aus Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG 2013 ergibt sich, dass über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unrichtige Rechtsmittelbelehrung) nicht die belangte Behörde, sondern jenes Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, auf welches das gegenständliche Verwaltungsverfahren ab 1. Jänner 2014 übergegangen wäre, wäre es zu diesem Zeitpunkt noch bei der belangten Behörde anhängig gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030099.X01Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015