RS Vwgh 2015/4/29 2013/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0156 E 18. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

§ 48 EisenbahnG 1957 sieht keine ausdrückliche Parteistellung der von der Anordnung betroffenen Gemeinde vor. Die bf Gemeinde ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisenbahnG 1957 und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß § 48 Abs 1 EisenbahnG 1957 darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt.Paragraph 48, EisenbahnG 1957 sieht keine ausdrückliche Parteistellung der von der Anordnung betroffenen Gemeinde vor. Die bf Gemeinde ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030010.X03

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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