RS Vwgh 2015/4/29 2012/13/0041

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, 93/13/0258, VwSlg 7314 F/1998, stellt das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheids eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO dar. Auf die Schlüssigkeit seiner Begründung kommt es dafür nicht an.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, 93/13/0258, VwSlg 7314 F/1998, stellt das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheids eine ausreichende Erklärung im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO dar. Auf die Schlüssigkeit seiner Begründung kommt es dafür nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012130041.X01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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